Blatt 08Rechtliches
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung, Lieferung sowie den Auf- und Abbau mobiler Veranstaltungsbühnen.
Inhaber: Calvin Corniche
Hamburger Str. 54
24576 Bad Bramstedt
– nachfolgend „Vermieter“ genannt –
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Vermietung, Lieferung, den Auf- und Abbau sowie gegebenenfalls die technische Betreuung von mobilen Bühnen, Bühnendächern, Veranstaltungstechnik und sonstigem Veranstaltungsequipment durch Calabrese Eventservice.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Vermieter deren Geltung ausdrücklich in Textform bestätigt hat.
- Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Auftrag oder Vertrag haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
- Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen ist das jeweilige Angebot beziehungsweise die Auftragsbestätigung des Vermieters.
- Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung, Unterzeichnung des Angebots oder ausdrückliche Annahme durch den Kunden zustande.
- Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Zustimmung des Vermieters und können gesondert berechnet werden.
- Abbildungen, technische Angaben, Maße und Darstellungen dienen der Beschreibung. Technisch notwendige oder sicherheitsbedingte Änderungen bleiben vorbehalten, sofern hierdurch der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 3 Zufahrt, Aufbaufläche und Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der Veranstaltungsort, die Zufahrt sowie die für die Bühne vorgesehene Aufbau- und Rangierfläche für die Anlieferung, den Aufbau, den Betrieb und den späteren Abbau der gebuchten Bühne geeignet sind.
- Insbesondere hat der Kunde sicherzustellen, dass:
- eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit für die eingesetzten Zugfahrzeuge, Transportfahrzeuge, Anhänger und gegebenenfalls LKW besteht,
- ausreichende Durchfahrtsbreiten und Durchfahrtshöhen vorhanden sind,
- Tore, Zufahrten, Wege und Rangierflächen nicht durch Fahrzeuge, Poller, Bäume, Äste, Schilder, Baustellen, Zäune oder sonstige Hindernisse blockiert werden,
- die Zufahrt ausreichend befestigt und tragfähig ist,
- ein gefahrloses Rangieren sowie Auf- und Abfahren möglich ist,
- die vorgesehene Standfläche ausreichend groß, eben und tragfähig ist,
- der Untergrund die auftretenden Lasten der Bühne sowie gegebenenfalls erforderlicher Ballastierungen und Abstützungen aufnehmen kann,
- keine dem Aufbau entgegenstehenden Leitungen, Schächte, unterirdischen Einrichtungen oder sonstigen Hindernisse vorhanden sind,
- der Aufbau der Bühne auf der vorgesehenen Fläche rechtlich und tatsächlich zulässig ist.
- Der Kunde ist verpflichtet, den Vermieter vor Vertragsschluss beziehungsweise unverzüglich nach Bekanntwerden über besondere Zufahrtsbedingungen, Bodenverhältnisse, Gefälle, Durchfahrtsbeschränkungen, Gewichtsbeschränkungen, enge Kurven, unbefestigte Flächen oder sonstige mögliche Hindernisse zu informieren.
- Vom Kunden übersandte Fotos, Videos, Pläne oder Beschreibungen ersetzen grundsätzlich keine Vor-Ort-Besichtigung und stellen keine verbindliche Bestätigung des Vermieters über die Eignung des Veranstaltungsortes dar, sofern eine solche Bestätigung nicht ausdrücklich in Textform erfolgt.
- Die endgültige Entscheidung darüber, ob die Zufahrt, Aufbaufläche und die örtlichen Gegebenheiten einen technisch und sicherheitstechnisch verantwortbaren Aufbau zulassen, trifft der Vermieter beziehungsweise dessen verantwortliches Fachpersonal vor Ort.
- Bestehen aus Sicht des Vermieters Zweifel an der Tragfähigkeit, Standsicherheit, Erreichbarkeit oder allgemeinen Sicherheit, ist der Vermieter berechtigt, den Aufbau zu verweigern oder abzubrechen.
§ 4 Nicht möglicher Aufbau aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
- Kann die gebuchte Bühne am Veranstaltungsort nicht oder nicht vollständig aufgebaut werden, weil die Zufahrt, Durchfahrt, Rangiermöglichkeit, Aufbaufläche, Bodenbeschaffenheit, Tragfähigkeit, Platzverhältnisse oder sonstige vom Kunden beziehungsweise Grundstückseigentümer bereitzustellende Voraussetzungen nicht ausreichend oder ungeeignet sind, fällt dies grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Kunden.
- Dies gilt insbesondere dann, wenn:
- die Bühne oder das Transportfahrzeug den Veranstaltungsort nicht erreichen kann,
- die Zufahrt zu eng, zu niedrig, nicht ausreichend tragfähig oder anderweitig ungeeignet ist,
- ein gefahrloses Rangieren nicht möglich ist,
- die vorgesehene Fläche zu klein ist,
- die Fläche ein zu starkes Gefälle aufweist,
- der Untergrund nicht ausreichend tragfähig ist,
- notwendige Abstützungen oder Ballastierungen nicht möglich sind,
- Hindernisse einen sicheren Aufbau verhindern,
- der Kunde unrichtige oder unvollständige Angaben über die örtlichen Verhältnisse gemacht hat,
- notwendige Flächen nicht rechtzeitig freigehalten wurden oder
- behördliche beziehungsweise grundstücksbezogene Voraussetzungen nicht vorliegen, deren Beschaffung dem Kunden obliegt.
- In diesen Fällen bleibt die vereinbarte Vergütung grundsätzlich geschuldet. Bereits geleistete Zahlungen werden grundsätzlich nicht zurückerstattet, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Gesetzlich zwingend anzurechnende ersparte Aufwendungen oder anderweitige Vorteile bleiben unberührt.
- Der Kunde hat insbesondere keinen Anspruch auf Rückzahlung allein deshalb, weil die Bühne aufgrund ungeeigneter oder unzureichender Zufahrts-, Platz- oder Bodenverhältnisse nicht aufgebaut werden konnte, sofern diese Umstände nicht vom Vermieter zu vertreten sind.
- Entstehen durch einen erfolglosen Aufbauversuch, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, notwendige Umplanungen, Rangiermaßnahmen, Personalmehrkosten oder einen späteren erneuten Aufbau weitere Kosten, können diese dem Kunden zusätzlich berechnet werden.
- Ist ein Aufbau an einer anderen Stelle des Veranstaltungsgeländes möglich, kann der Vermieter dem Kunden alternativ einen anderen Aufbauort anbieten. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
- Erstattet der Vermieter trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung einen Teil oder die Gesamtheit bereits gezahlter Beträge, erfolgt diese Erstattung ausschließlich freiwillig und aus Kulanz.
- Eine Kulanzzahlung stellt weder ein Anerkenntnis einer Rechtspflicht noch ein Schuldanerkenntnis dar und begründet keinen Anspruch auf vergleichbare Erstattungen bei zukünftigen Aufträgen.
§ 5 Vor-Ort-Besichtigung
- Auf Wunsch des Kunden kann vor der Veranstaltung eine Vor-Ort-Besichtigung vereinbart werden.
- Kosten einer gesondert vereinbarten Vor-Ort-Besichtigung können zusätzlich berechnet werden.
- Ändern sich die örtlichen Verhältnisse nach der Besichtigung, insbesondere durch Baustellen, Absperrungen, aufgeweichte Flächen, abgestellte Fahrzeuge oder sonstige Hindernisse, liegt dies nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters.
§ 6 Genehmigungen und behördliche Anforderungen
- Soweit im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde beziehungsweise Veranstalter für sämtliche erforderlichen Genehmigungen, Anzeigen, Sondernutzungserlaubnisse und sonstigen behördlichen Anforderungen verantwortlich.
- Der Kunde hat insbesondere sicherzustellen, dass die Veranstaltung und das Aufstellen der Bühne am vorgesehenen Standort zulässig sind.
- Soweit erforderlich, sind Zufahrtsgenehmigungen, Straßensperrungen, Durchfahrtsgenehmigungen oder sonstige Genehmigungen durch den Kunden rechtzeitig zu beschaffen.
- Kann die Bühne wegen einer fehlenden Genehmigung, behördlichen Untersagung oder einer vom Kunden zu verantwortenden fehlenden Voraussetzung nicht aufgebaut werden, gelten die Regelungen aus § 4 entsprechend.
§ 7 Auf- und Abbau
- Der Auf- und Abbau der Bühne darf ausschließlich durch den Vermieter oder durch vom Vermieter beauftragte beziehungsweise autorisierte Personen durchgeführt werden, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Kunde darf an tragenden Bauteilen, Dachkonstruktionen, Abspannungen, Stützen, Ballastierungen oder sicherheitsrelevanten Einrichtungen keine Veränderungen vornehmen.
- Vorgaben des Vermieters hinsichtlich der zulässigen Belastung und Nutzung der Bühne sind zwingend einzuhalten.
- Eigenmächtige Veränderungen können zur sofortigen Stilllegung der Bühne führen.
- Verzögerungen beim Aufbau, die durch den Kunden, andere Gewerke, fehlende Zufahrtsmöglichkeiten oder nicht freigehaltene Flächen verursacht werden, können zusätzlich berechnet werden.
§ 8 Nutzung der Bühne
- Die Bühne darf ausschließlich für den vereinbarten Zweck verwendet werden.
- Die zulässigen Belastungen der Bühne und insbesondere des Bühnendaches dürfen nicht überschritten werden.
- Das Anbringen zusätzlicher Lasten wie:
- Lautsprecher,
- LED-Wände,
- Traversen,
- Beleuchtungstechnik,
- Banner,
- Werbeanlagen,
- Dekorationen,
- Lautsprecher-Arrays oder
- sonstiger hängender Lasten
- Der Kunde darf die Bühne ohne Zustimmung des Vermieters weder verändern noch an Dritte weitervermieten.
§ 9 Wetter und sicherheitsbedingte Maßnahmen
- Bei Veranstaltungen im Freien können Wetterbedingungen Einfluss auf den sicheren Betrieb der Bühne haben.
- Sicherheitsrelevante Entscheidungen über den Betrieb der Bühne trifft der Vermieter beziehungsweise eine von ihm eingesetzte fachkundige Person unter Berücksichtigung der technischen Vorgaben der Bühne.
- Bei starken Windbelastungen, Sturm, Gewitter oder sonstigen sicherheitsgefährdenden Wetterbedingungen kann der Vermieter insbesondere verlangen:
- Seitenplanen zu öffnen oder zu entfernen,
- Banner und Werbeflächen zu entfernen,
- Dachlasten zu reduzieren,
- Veranstaltungen zu unterbrechen,
- die Bühne zu räumen,
- technische Einrichtungen außer Betrieb zu nehmen oder
- die Bühne vollständig außer Betrieb zu nehmen.
- Der Kunde und dessen Mitarbeiter haben solchen Sicherheitsanweisungen unverzüglich Folge zu leisten.
- Die Entscheidung über eine Absage oder Unterbrechung der Veranstaltung als solche liegt, soweit keine unmittelbare Gefahr besteht, beim Veranstalter.
- Gesetzliche Rechte der Vertragsparteien bei höherer Gewalt oder sonstiger nicht zu vertretender Unmöglichkeit bleiben unberührt.
§ 10 Beschädigungen und Haftung des Kunden
- Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden an der Bühne und dem sonstigen Mietmaterial, die von ihm, seinen Mitarbeitern, Beauftragten, Künstlern, Dienstleistern oder sonstigen Personen aus seinem Verantwortungsbereich verursacht werden.
- Schäden sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
- Die Kosten für Reparaturen, Ersatzbeschaffungen, notwendige Prüfungen sowie gegebenenfalls entstehenden Nutzungsausfall können dem Kunden im gesetzlich zulässigen Umfang in Rechnung gestellt werden.
- Normale vertragsgemäße Abnutzung stellt keinen Schaden dar.
§ 11 Preise und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die im jeweiligen Angebot beziehungsweise Auftrag vereinbarten Preise.
- Zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Angebots sind, werden gesondert berechnet.
- Hierzu können insbesondere zählen:
- zusätzliche Anfahrten,
- zusätzliche Personalstunden,
- Wartezeiten,
- zusätzliche Auf- oder Abbautage,
- zusätzliche Ballastierung,
- Änderungen des ursprünglich vereinbarten Aufbaus,
- zusätzliche Transportleistungen oder
- zusätzliche Veranstaltungstechnik.
- Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.
- Der Vermieter ist berechtigt, eine Anzahlung oder vollständige Vorauszahlung zu verlangen.
§ 12 Stornierung durch den Kunden
Storniert der Kunde einen bereits verbindlich gebuchten Auftrag, kann der Vermieter unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen eine angemessene Stornierungsentschädigung verlangen.
Sofern im Angebot keine abweichende Regelung vereinbart wurde, beträgt diese:
- bis 30 Kalendertage vor dem vereinbarten Aufbautermin: 30 %
- 15 bis 29 Kalendertage vorher: 50 %
- 7 bis 14 Kalendertage vorher: 75 %
- weniger als 7 Kalendertage vorher: 90 %
der vereinbarten Auftragssumme.
Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines tatsächlich höheren Schadens vorbehalten.
Kann die Bühne für denselben Zeitraum anderweitig vermietet werden, sind hierdurch erzielte beziehungsweise gesetzlich anzurechnende Vorteile zu berücksichtigen.
§ 13 Haftung des Vermieters
- Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Ebenfalls unbeschränkt haftet der Vermieter bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Eine Haftung des Vermieters für Umstände, die ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Kunden, Veranstalters, Grundstückseigentümers oder anderer vom Kunden eingesetzter Dienstleister stammen, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 14 Veranstaltungsausfall
Das allgemeine wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung, insbesondere geringe Besucherzahlen, Künstlerausfälle, Programmänderungen oder eine vom Veranstalter vorgenommene Absage, liegt grundsätzlich beim Kunden.
Gesetzliche Rechte bei höherer Gewalt oder sonstigen Umständen, für die keine der Parteien verantwortlich ist, bleiben hiervon unberührt.
§ 15 Eigentum
Sämtliche vermieteten Gegenstände bleiben Eigentum des Vermieters.
Eine Veräußerung, Verpfändung, Untervermietung oder sonstige Weitergabe ohne Zustimmung des Vermieters ist untersagt.
§ 16 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Für Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 17 Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.
- Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
§ 18 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: August 2026
